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Vom Schiedsrichter zum Spieler: Reallabore in der Verwaltung

Vom Schiedsrichter zum Spieler: Reallabore in der Verwaltung
Contributors
Nils Hoffmann
Nils Hoffmann
Geschäftsführer
Fabian Dreifert
Fabian Dreifert
Senior Associate Advisory
Melissa Medina-Márquez
Melissa Medina-Márquez
Associate
Veröffentlicht am
13.10.2026
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Das Wichtigste in Kürze:  
  • Reallabore ermöglichen es, Innovationen unter realen Bedingungen befristet zu erproben, auch wenn bestehende rechtliche Vorgaben die Umsetzung erschweren.
  • Mit dem Bundeserprobungsgesetz können Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden erstmals auf Grundlage einer allgemeinen Erprobungsklausel von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes abweichen, um eigene Verfahren zu erproben.
  • Ein Reallabor liefert einen besonderen Mehrwert für die Staatsmodernisierung, wenn die Erkenntnisse in Form von regulatorischem Lernen in die Rechtsetzung zurückfließen.  

Behörden können ab Oktober 2026 von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes abweichen, um Innovationen an ihren eigenen Verfahren zu erproben. Möglich macht das das Bundeserprobungsgesetz. Dahinter steht ein bekanntes Problem: Technologische Entwicklung läuft dem Rechtsrahmen von Staaten strukturell voraus. Während Innovationen sich exponentiell entwickeln, ändern sich Gesetze und Verwaltungsprozesse nur langsam. Diese Lücke wird als Pacing-Problem bezeichnet. Das neue Gesetz soll durch vereinfachte Genehmigungsprozesse bürokratische Hürden für die Erprobung von Innovationen abbauen und die daraus entstandenen Erkenntnisse sollen als regulatorisches Lernen in die Rechtsetzung zurückfließen. Wir zeigen, was Reallabore sind, was das Gesetz konkret ändert und wie die Verwaltung daraus Nutzen ziehen kann.

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Was ist ein Reallabor?  

Der Ansatz von Reallaboren ist in Deutschland schon seit 2018 als Instrument der Innovationsförderung etabliert. Das Reallabore-Innovationsportal des Bundes definiert sie als befristete Testräume, in denen Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze unter möglichst realen Bedingungen erprobt werden und zum regulatorischen Lernen beitragen können. International ist dieser Ansatz unter dem Begriff „Regulatory Sandbox“ seit 2016 bekannt. Die erste regulatorische Sandbox weltweit richtete die britische Finanzaufsicht (FCA) ein, als Antwort auf die Rechtsunsicherheit rund um neue Fintech-Geschäftsmodelle. Unternehmen konnten dort ihre Produkte unter behördlicher Aufsicht in einem kontrollierten Rahmen testen, bevor sie genehmigt und öffentlich verfügbar wurden.  

Heute werden Reallabore vor allem für Vorhaben in Wirtschaft und Industrie sowie zur Erprobung neuer Technologien und Stadtentwicklungsansätze genutzt - an Stellen, wo geltendes Recht an Grenzen stößt oder Fragen aufwirft. Ein Beispiel hierfür bieten die Reallabore der Energiewende des BMWE, wo Wasserstofftechnologien, Energiespeicher und energieoptimierte Quartiere im industriellen Maßstab erprobt werden. Dabei waren Behörden bisher meist in der Rolle der Aufsicht und Begleitung. Wollte die Verwaltung selbst neue Verfahren erproben und dabei von Bundesrecht abweichen, brauchte sie dafür eine eigene fachgesetzliche Experimentierklausel. Das soll sich mit dem neuen Bundeserprobungsgesetz ändern.

Reallabore sind längst kein Nischenthema mehr, sondern gesetzlich und politisch verankerte Instrumente für regulatorische Erprobungen. Sie sind sowohl in der föderalen Modernisierungsagenda als auch in der Modernisierungsagenda des Bundes vorgesehen. Für den Bereich Künstliche Intelligenz schreibt die europäische KI-Verordnung solche Erprobungsräume sogar verbindlich vor. KI-Reallabore sollen künftig die Entwicklung, das Training, das Testen und die Validierung innovativer KI-Systeme erleichtern.

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Was ändert sich mit dem neuen Bundeserprobungsgesetz?

Insbesondere zwei Aspekte machen das Gesetz spannend für Verwaltungsinnovation: zum einen soll es die Genehmigung von Reallaboren generell erleichtern. Zum anderen soll es über die allgemeine Erprobungsklausel (§ 3 BErpG) neue Wege für die Staatsmodernisierung schaffen. Bund-, Landes- und Kommunalbehörden dürfen nun von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes abweichen, um Innovationen an ihren eigenen Verfahren zu erproben und dabei Erkenntnisse zu gewinnen, die zum regulatorischen Lernen anderer Behörden beitragen. Anders als bisher können Behörden damit selbst einfacher in die erprobende Rolle wechseln, vom Schiedsrichter zum Spieler. Eine Abweichung von materiellem Recht schließt die allgemeine Erprobungsklausel allerdings ausdrücklich aus.

Das Bundeserprobungsgesetz kann auch für das GovTech-Ökosystem neue Möglichkeiten eröffnen, indem es Behörden die rechtliche Grundlage gibt, um Reallabore in verschiedenen Innovationsbereichen zu genehmigen und selbst zu nutzen. Das Gesetz schafft zugleich sechs fachgesetzliche Experimentierklauseln zu digitaler Verwaltung, Registermodernisierung, Gesundheitswesen, Jugendmedienschutz, Telekommunikation und Luftverkehr.  

Reallabore an staatlichen Stellen gab es jedoch schon vor dem neuen Gesetz. Seit April 2026 wird beispielsweise im Rahmen eines Reallabors ein vollständig digital geführtes Zivilverfahren für Zahlungsansprüche bis 10.000 Euro samt Rechtsantragstelle erprobt. Im Mai 2026 hat die Digitalministerkonferenz den Freistaat Thüringen damit beauftragt, ein Konzept für ein Reallabor aufzusetzen, das das Potenzial von Law as Code für die Automatisierung und Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung erproben soll. Über die Einrichtung soll die Digitalministerkonferenz im November 2026 entscheiden.

 

Wann lohnt sich ein Reallabor?

Ein Reallabor ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Vorhaben auf rechtliche oder praktische Grenzen stößt und die Erkenntnisse über den Einzelfall hinaus nutzbar sein sollen. Unsere Erfahrung zeigt: ein Reallabor hilft auch, mehrere Piloten über Fachbereiche und Verwaltungsebenen hinweg zu koordinieren. Wer hingegen im geltenden Rechtsrahmen ein punktuelles Vorhaben testen möchte, ist mit einem klassischen Pilotprojekt schneller am Ziel.

Ein denkbarer Erprobungsgegenstand wäre die Bündelung von Zuständigkeiten. Ein Genehmigungsverfahren, in dem heute drei Stellen nacheinander denselben Vorgang prüfen, ließe sich befristet zu einem Ein-Stellen-Verfahren bündeln, wo eine Behörde entscheidet und die übrigen nur noch intern beteiligt werden. Ob und in welchem Umfang eine befristete Abweichung von den verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes dafür nötig wäre, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden. Weitere Beispiele wurden bereits im Entstehungsprozess des Gesetzes von Vertretern der Digitalwirtschaft vorgeschlagen.  

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Vier Schritte führen vom ersten Impuls zu einem Reallabor.

  1. Erprobungsgegenstand und Projektumfang bestimmen. Welches Verfahren soll schneller, aufwandsärmer oder digitaler werden? Wo liegen die Grenzen des Erprobungsumfangs?
  1. Rechtsrahmen prüfen. Lässt sich die Erprobung im geltenden Recht umsetzen? Wenn nicht, hat eine fachgesetzliche Erprobungsklausel Vorrang; sonst kann die allgemeine Erprobungsklausel des BErpG angewendet werden.
  1. Lernziel und Auswertung festlegen. Welche Erkenntnisse soll die Erprobung liefern? Sind sie auf andere Verfahren und Verwaltungen übertragbar?
  1. Beteiligte an den Tisch holen. Sind die zuständigen Genehmigungsstellen und tragenden Fachbereiche frühzeitig eingebunden?  
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Fazit

Reallabore schaffen einen geschützten Raum, um befristet Innovationen zu testen, wenn geltendes Recht Rechtsunsicherheit erzeugt oder die Erprobung erschwert. Sie können Behörden dabei helfen, Regulierungslücken zu erkennen und Innovationen schneller voranzutreiben, als es ein regulärer Gesetzgebungsprozess erlauben würde. Die Erkenntnisse aus den Erprobungen sollten dann in die Rechtsetzung zurückfließen. Genau darin liegt der Hebel von Reallabore für die Staatsmodernisierung.  

Dieser Beitrag dient als Einführung in das Thema und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

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Ihre Ansprechpersonen zum Thema

Für weitere Informationen stehen Ihnen Nils Hoffmann, Fabian Dreifert und Melissa Medina-Márquez gerne zur Verfügung.

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